Über uns: Statuten

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Jungfreisinnige Kanton Schwyz
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Statuten

 

I. Im Allgemeinen

 

Art. 1 Unter der Bezeichnung „Jungfreisinnige Kanton Schwyz“ (nachfolgend JFSZ genannt) besteht ein politischer Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Schwyz.

Art. 2 Die JFSZ verfolgt den Zweck das freisinnige Gedankengut unter der Jugend im Kanton Schwyz zu fördern und ihre Anliegen nach aussen zu vertreten. Die JF-SZ strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an. Statuten und Programm der FDP Kanton Schwyz, der FDP Schweiz sowie der Jungfreisinnigen Schweiz sind für sie richtungsweisend.

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 3 1Jede jungfreisinnige oder jungliberale Ortssektion kann Mitglied der JFSZ werden.
2Die Mitgliedschaft steht auch Einzelpersonen offen.

 

Art. 4 1Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes
Personen die Ehrenmitgliedschaft erteilen, welche sich durch hervorragende Verdienste für die JF-SZ ausgezeichnet haben.
2Die Ehrenmitgliedschaft ist unentgeltlich.
3Ehrenmitglieder haben lediglich beratende Stimme.

 

Art. 5 1Aufnahmegesuche von Ortssektionen sind schriftlich an den Präsidenten zu richten.
2Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Art. 6 Einzelpersonen werden durch die Entrichtung des ordentlichen Jahresbeitrages direkt Mitglieder.

 

Art. 7 Die Mitgliedschaft beinhaltet das Recht:
   1. in Parteiangelegenheiten zu stimmen und Anträge zu stellen
   2. zu wählen und gewählt zu werden
   3. die Akten der Partei einzusehen

 

Art. 8 Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten oder automatisch durch zweimalige Nichtbezahlung des Jahresbeitrages.

 

Art. 9 1Aus der JF-SZ wird ausgeschlossen, wer in grober Weise gegen die Prinzipien der Partei verstösst.
2Über den Ausschluss befindet der Vorstand unter Wahrung des Rekursrechts an die Generalversammlung.
3Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Antrag auf Einleitung des Ausschlussverfahrens zu stellen. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr über die Einleitung des Verfahrens. Das auszuschliessende Mitglied soll an dieser Vorstandssitzung anwesend sein. Bei positivem Entscheid wird an der nächsten Vorstandssitzung über den Ausschluss befunden. Zur Ausschliessung wird eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder verlangt.
4Die Ausschlussgründe sind an der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
5Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit
der Ausschliessung möglich.

 

III. Finanzen

 

Art. 10 1Die JF-SZ haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen und den Mitgliederbeiträgen der laufenden Rechnungsperiode.
2Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 11 1Zur Finanzierung der laufenden Beiträge erhebt die JFSZ einen Jahresbeitrag, welcher von der Generalversammlung festgelegt wird.
Er beträgt im Maximum CHF 100.--. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
2Für ausserordentliche Aufwendungen können zusätzliche Beiträge eingefordert werden. Solche Beiträge benötigen einen Beschluss durch die Generalversammlung, welcher mit einer 2/3 Mehrheit gefällt werden muss.

 

Art. 12 Ehrenmitglieder schulden keine Jahresbeiträge.

 

IV. Organisation

 

1. Generalversammlung

 

Art. 13 1Die Generalversammlung ist das oberste Organ der JF-SZ.
2Die Generalversammlung ist spätestens zehn Tage vor der Versammlung gehörig anzukündigen.

 

Art. 14 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Präsidenten einberufen, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder dies verlangen.

 

Art. 15 In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
  1. Wahl des Präsidenten
  2. Wahl des Vorstandes
   3. Wahl der Rechnungsprüfer
   4. Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
   5. Abnahme der Jahresrechnung
   6. Erteilung der Décharge
   7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
   8. Statutenänderungen
   9. Auflösung des Vereins

 

Art. 16 1Wo die Statuten nichts anders bestimmen, wird für einen Beschluss das einfache Mehr verlangt.
2Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

2. Mitgliederversammlung

 

Art. 17 1Neben der Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung das zweite Beschlussfassende Organ der JF-SZ.
2Die Funktionen der Mitgliederversammlung sind in erster Linie die Parolenfassung und die Nominationen.

 

Art. 18 Die Mitgliederversammlung wird spätestens drei Tage vor der Versammlung vom Vorstand einberufen.

 

3. Vorstand

 

Art. 19 Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier und Beisitzern.

 

Art. 20 Die ordentliche Amtszeit beträgt zwei Jahre.

 

Art. 21 1Die Generalversammlung bestimmt den Präsidenten. Die Wahl ist geheim, wenn mehr als ein Vorschlag gemacht wird.
2Im ersten und zweiten Wahlgang entscheidet das absolute, im dritten das relative Mehr.
3Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Art. 22 Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und vertritt die JFSZ nach aussen. Des Weiteren hat der Vorstand folgende Aufgaben:
Er, der Vorstand
  1. leitet die JF-SZ in administrativer Hinsicht und führt ein Adressverzeichnis
  2. setzt Arbeitsgruppen und Kommissionen ein
  3. ist zuständig für Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  4. nimmt Stellung zu aktuellen politischen Geschehnissen
  5. hält den Kontakt mit der FDP Schwyz aufrecht
  6. bereitet die Generalversammlung und die Mitgliederversammlungen vor
  7. ist zuständig für Rahmenprogramme, Aktionen und Werbung
  8. entscheidet in dringenden Fällen in Angelegenheiten der Mitgliederversammlung, erstattet derselben jedoch Bericht hievon.

 

Art. 23 1Der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.
2Für Kassa-Angelegenheiten führt der Kassier Einzelunterschrift.

 

4. Rechnungsrevision

 

Art. 24 Die zwei Rechnungsprüfer kontrollieren die Arbeit des Kassiers nach Ablauf des Kalenderjahres und stellen der Generalversammlung einen entsprechenden Antrag.

 

V. Statutenänderung und Auflösung

 

Art. 25 Statutenänderungen können von der Generalversammlung beschlossen werden, sofern die Änderungen traktandiert sind, die Generalversammlung ordentlich einberufen und das 2/3-Mehr erreicht wird.

 

Art. 26 1Die Auflösung der JF-SZ kann von der Generalversammlung mit einem Mehr von 2/3 aller Mitgliedern beschlossen werden.
2Kommt kein Auflösungsbeschluss zustande, so kann der Vorstand zu einer zweiten Generalversammlung einladen, welche mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschliessen kann.

 

Art. 27 1Im Falle einer Auflösung ist das Vermögen bei der FDP Schwyz zwecks einer späteren Neugründung zu deponieren.
2Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Auflösung fällt das Vermögen an die FDP Schwyz.

 

Freienbach, 17.11.2003

 


Der Präsident:        Der Aktuar:
Marco G. Walser      Diego Gfeller
Wilen                     Wollerau