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Vorstandbereich

Jungfreisinnige Kanton Schwyz
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Statuten


I. Im Allgemeinen


Art. 1 Unter der Bezeichnung „Jungfreisinnige Kanton Schwyz“ (nachfolgend
JF-SZ genannt) besteht ein politischer Verein im Sinne von Art. 60 ff
ZGB mit Sitz in Schwyz.
Art. 2 Die JF-SZ verfolgt den Zweck das freisinnige Gedankengut unter der
Jugend im Kanton Schwyz zu fördern und ihre Anliegen nach aussen
zu vertreten. Die JF-SZ strebt eine liberale Ordnung in Staat,
Gesellschaft und Wirtschaft an. Statuten und Programm der FDP
Kanton Schwyz, der FDP Schweiz sowie der Jungfreisinnigen Schweiz
sind für sie richtungsweisend.


II. Mitgliedschaft


Art. 3 1Jede jungfreisinnige oder jungliberale Ortssektion kann Mitglied der
JF-SZ werden.
2Die Mitgliedschaft steht auch Einzelpersonen offen.
Art. 4 1Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes
Personen die Ehrenmitgliedschaft erteilen, welche sich durch
hervorragende Verdienste für die JF-SZ ausgezeichnet haben.
2Die Ehrenmitgliedschaft ist unentgeltlich.
3Ehrenmitglieder haben lediglich beratende Stimme.
Art. 5 1Aufnahmegesuche von Ortssektionen sind schriftlich an den
Präsidenten zu richten.
2Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 6 Einzelpersonen werden durch die Entrichtung des ordentlichen
Jahresbeitrages direkt Mitglieder.
Art. 7 Die Mitgliedschaft beinhaltet das Recht:
1. in Parteiangelegenheiten zu stimmen und Anträge zu
stellen
2. zu wählen und gewählt zu werden
3. die Akten der Partei einzusehen
Art. 8 Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Mitteilung an den
Präsidenten oder automatisch durch zweimalige Nichtbezahlung des
Jahresbeitrages.
Art. 9 1Aus der JF-SZ wird ausgeschlossen, wer in grober Weise gegen die
Prinzipien der Partei verstösst.
2Über den Ausschluss befindet der Vorstand unter Wahrung des
Rekursrechts an die Generalversammlung.
3Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Antrag auf Einleitung des
Ausschlussverfahrens zu stellen. Der Vorstand entscheidet mit
einfachem Mehr über die Einleitung des Verfahrens. Das
auszuschliessende Mitglied soll an dieser Vorstandssitzung
anwesend sein. Bei positivem Entscheid wird an der nächsten
Vorstandssitzung über den Ausschluss befunden. Zur Ausschliessung
wird eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder verlangt.
4Die Ausschlussgründe sind an der Mitgliederversammlung bekannt zu
geben.
5Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds durch
Beschluss des Vorstandes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit
der Ausschliessung möglich.

III. Finanzen


Art. 10 1Die JF-SZ haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen und den
Mitgliederbeiträgen der laufenden Rechnungsperiode.
2Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 11 1Zur Finanzierung der laufenden Beiträge erhebt die JF-SZ einen
Jahresbeitrag, welcher von der Generalversammlung festgelegt wird.
Er beträgt im Maximum CHF 100.--. Als Rechnungsjahr gilt das
Kalenderjahr.
2Für ausserordentliche Aufwendungen können zusätzliche Beiträge
eingefordert werden. Solche Beiträge benötigen einen Beschluss durch
die Generalversammlung, welcher mit einer 2/3 Mehrheit gefällt werden
muss.
Art. 12 Ehrenmitglieder schulden keine Jahresbeiträge.

IV. Organisation

1. Generalversammlung
Art. 13 1Die Generalversammlung ist das oberste Organ der JF-SZ.
2Die Generalversammlung ist spätestens zehn Tage vor der
Versammlung gehörig anzukündigen.
Art. 14 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Präsidenten
einberufen, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder dies verlangen.
Art. 15 In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
1. Wahl des Präsidenten
2. Wahl des Vorstandes
3. Wahl der Rechnungsprüfer
4. Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
5. Abnahme der Jahresrechnung
6. Erteilung der Décharge
7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
8. Statutenänderungen
9. Auflösung des Vereins
Art. 16 1Wo die Statuten nichts anders bestimmen, wird für einen Beschluss
das einfache Mehr verlangt.
2Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
2. Mitgliederversammlung
Art. 17 1Neben der Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung das
zweite Beschlussfassende Organ der JF-SZ.
2Die Funktionen der Mitgliederversammlung sind in erster Linie die
Parolenfassung und die Nominationen.
Art. 18 Die Mitgliederversammlung wird spätestens drei Tage vor der
Versammlung vom Vorstand einberufen.
3. Vorstand
Art. 19 Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier
und Beisitzern.
Art. 20 Die ordentliche Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Art. 21 1Die Generalversammlung bestimmt den Präsidenten. Die Wahl ist
geheim, wenn mehr als ein Vorschlag gemacht wird.
2Im ersten und zweiten Wahlgang entscheidet das absolute, im dritten
das relative Mehr.
3Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 22 Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und
vertritt die JF-SZ nach aussen. Des Weiteren hat der Vorstand folgende
Aufgaben:
Er, der Vorstand
1. leitet die JF-SZ in administrativer Hinsicht und führt ein
Adressverzeichnis
2. setzt Arbeitsgruppen und Kommissionen ein
3. ist zuständig für Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
4. nimmt Stellung zu aktuellen politischen Geschehnissen
5. hält den Kontakt mit der FDP Schwyz aufrecht
6. bereitet die Generalversammlung und die
Mitgliederversammlungen vor
7. ist zuständig für Rahmenprogramme, Aktionen und
Werbung
8. entscheidet in dringenden Fällen in Angelegenheiten der
Mitgliederversammlung, erstattet derselben jedoch Bericht
hievon.
Art. 23 1Der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident führt
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die
rechtsverbindliche Unterschrift.
2Für Kassa-Angelegenheiten führt der Kassier Einzelunterschrift.
4. Rechnungsrevision
Art. 24 Die zwei Rechnungsprüfer kontrollieren die Arbeit des Kassiers nach
Ablauf des Kalenderjahres und stellen der Generalversammlung einen
entsprechenden Antrag.

V. Statutenänderung und Auflösung


Art. 25 Statutenänderungen können von der Generalversammlung
beschlossen werden, sofern die Änderungen traktandiert sind, die
Generalversammlung ordentlich einberufen und das 2/3-Mehr erreicht
wird.
Art. 26 1Die Auflösung der JF-SZ kann von der Generalversammlung mit einem
Mehr von 2/3 aller Mitgliedern beschlossen werden.
2Kommt kein Auflösungsbeschluss zustande, so kann der Vorstand zu
einer zweiten Generalversammlung einladen, welche mit einer 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschliessen kann.
Art. 27 1Im Falle einer Auflösung ist das Vermögen bei der FDP Schwyz
zwecks einer späteren Neugründung zu deponieren.
2Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Auflösung fällt das Vermögen an
die FDP Schwyz.


Freienbach, 17.11.2003


Der Präsident: Der Aktuar:
Marco G. Walser Diego Gfeller
Wilen Wollerau


Statuten

JFSZ_Statuten.pdf





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